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Gewürzte Steuerpolitik

Verfasst von Holger am 1 April 2008

Heute ist der 1. April und vielerorts wird man mit einer Scherzgeschichte in den April geschickt. Weil das, was ich gleich berichte, derart absurd ist, dass man es kaum glauben mag, muss ich betonen, dass es sich hier nicht um einen Aprilscherz handelt!

In Deutschland gibt es die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) betreffend neben dem Regelsteuersatz von 19% auch einen ermäßigten Steuersatz mit 7%. Das ist im Umsatzsteuergesetz §12 Abs. 2 (UStG) geregelt. Darin heißt es u.a.: “Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände“. Und die Anlage 2 ist lang, sehr lang…

So ist beispielsweise Wasser gemäß dieser Anlage nur mit 7% zu besteuern. Nicht aber Trinkwasser – für das gilt 19% (das ist ein Grund, warum Brunnen, die mit Trinkwasser betrieben werden ein Hinweisschild “Kein Trinkwasser” enthalten) . Heilwasser jedoch erhält wieder den ermäßigten Steuersatz, auch wenn man es trinkt. Ist es jedoch Quellwasser, werden 19% fällig, ebenso bei Tafelwasser.

Allgemein weiß man, dass Lebensmittel mit nur 7% Mehrwertsteuer belastet werden. Doch so einfach ist das nicht. Für Süßkartoffeln beispielsweise gibt es keinen ermäßigten Steuersatz.  Oder nehmen wir Gewürze. Sind Gewürze Lebensmittel? Was sagt die Finanzverwaltung dazu?

Die Antwort ist doch wirklich ganz einfach:
Dill wird mit 7% besteuert, Salbei mit 19%, wilder Majoran ebenfalls 19%, Küchenmajoran jedoch nur mit 7%, Lorbeer als Küchenkraut wird mit 19% besteuert, Lorbeer als Tee jedoch mit 7%, Basilikum wird mit 19% besteuert, Petersilie mit 7% (so weit ich weiß gilt das für glatte und krause Petersilie gleichermaßen, doch ich kann es nicht definitiv sagen).

Also bitte: das kann man sich doch merken, oder?

Nochmal: das ist kein Aprilscherz!
Das ist Deutschland.

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